Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Die VBRS-Richtlinien sehen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ohne Unfall oder bei einem Bagatellunfall 12 Strafeinheiten und bei einem bedeutsamen Unfall oder einem krassen Fahrfehler 35 Strafeinheiten vor, beides mit einer Verbindungsbusse von mind. CHF 800.00 (Ziff. IV/3.1 der VBRS-Richtlinien). 21 Eine Verbindungsbusse fällt vorliegend ausser Betracht, der Beschuldigte ist unbelehrbar, es braucht neben der unbedingten Freiheitsstrafe keinen Denkzettel mehr.