Die Kammer erachtet für das Führen eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand bei leichtem Verschulden eine Strafe von 40 Strafeinheiten als angemessen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem Hauptdelikt jenes Abends vom 16. Mai 2020 ein Asperationsfaktor von 50% eingesetzt wird. Somit sind 20 Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen. 18.2.2 Versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit