wichten ist als beim Norm-Sachverhalt nach den VBRS-Richtlinien. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Achtenswerte Beweggründe liegen keine vor und die Tat war zudem ohne weiteres vermeidbar. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral aus. Dass es sich um einen Wiederholungsfall innert 5 Jahren handelt, wird bei den Täterkomponenten verschuldenserhöhend zu berücksichtigen sein. Die Kammer erachtet für das Führen eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand bei leichtem Verschulden eine Strafe von 40 Strafeinheiten als angemessen.