Angesichts der nach vorgängigem Cannabiskonsum begangenen Fluchtfahrt mit überhöhter Geschwindigkeit und zahlreichen äusserst gefährlichen Fahrmanövern steht ein erhöhtes Gefährdungspotential im Raum. Ebenfalls leicht verschuldenserhöhend dürfte sich die im Vergleich zum Referenzsachverhalt (4 bis 8 Kilometer) grössere Fahrdistanz von 16 Kilometern auswirken.