Demnach sehen die VBRS-Richtlinien für das Fahren in fahrunfähigem Zustand in Bezug auf Drogen beim Norm-Sachverhalt 25 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mind. CHF 800.00 vor, bei erhöhtem Gefährdungspotential 50 Strafeinheiten mit gleicher Verbindungsbusse. Eine Verbindungsbusse fällt vorliegend ausser Betracht, der Beschuldigte ist unbelehrbar, es braucht neben der unbedingten Freiheitsstrafe keinen Denkzettel mehr. Angesichts der nach vorgängigem Cannabiskonsum begangenen Fluchtfahrt mit überhöhter Geschwindigkeit und zahlreichen äusserst gefährlichen Fahrmanövern steht ein erhöhtes Gefährdungspotential im Raum.