18.2 Asperation für die weiteren Straftaten 18.2.1 Führen eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand Hinsichtlich des Referenzsachverhalts gemäss den VBRS-Richtlinien kann auf die vorinstanzliche Ausführung verwiesen werden (S. 50 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1519). Demnach sehen die VBRS-Richtlinien für das Fahren in fahrunfähigem Zustand in Bezug auf Drogen beim Norm-Sachverhalt 25 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mind. CHF 800.00 vor, bei erhöhtem Gefährdungspotential 50 Strafeinheiten mit gleicher Verbindungsbusse.