Es bestand weder eine Notlage noch ist eine eingeschränkte Schuldfähigkeit erkennbar. Insbesondere ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich eine Verminderung der Schuldfähigkeit durch den vorgängigen Konsum von Cannabis nicht erstellen lässt, zumal der Beschuldigte seinen Angaben zufolge seit 15 Jahren Cannabis konsumiert (pag. 598 Z. 256 f.). Die Tat wäre klarerweise vermeidbar gewesen. 20 Die subjektiven Tatkomponenten sind insgesamt neutral zu werten, so dass es bei der Einsatzstrafe von 26 Monaten bleibt.