Aus seiner Fahrweise und seinen Aussagen ist zu schliessen, dass er die Tat im Bewusstsein des hohen Risikos eines Unfalls mit Toten und Schwerverletzten ausführte, auch wenn er den Erfolg (schwere Verletzung oder Tötung einer Drittperson) nicht wollte. Es liegt somit auch betreffend Risikoverwirklichung ein direkter Vorsatz vor, wenn auch nicht in dem Masse, dass sich dieser darauf bezog, einen Unfall herbeizuführen. Das ist jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch nicht nötig. Es bleibt somit entgegen der Vorinstanz insgesamt beim direkten Vorsatz. Achtenswerte Beweggründe lagen nicht vor.