Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Beschuldigte auf seiner Fluchtfahrt mehrfach eine Vielzahl elementarer Verkehrsregeln in krasser Art und Weise verletzt. Insgesamt beschleunigte er seinen Personenwagen während der Flucht wiederholt so stark, dass selbst die Polizei mit ihrem Einsatzfahrzeug ihn zeitweise aus den Augen verlor und die Fluchtfahrt letztendlich aufgrund der fehlenden Verhältnismässigkeit abbrechen musste.