18 und bedingte) Gesamtfreiheitsstrafe (pag. 1553 und pag. 1637). Gestützt auf diese Einschätzung erweist sich – wie bereits erwähnt – auch eine altrechtliche Verbindungsgeldstrafe in Bezug auf Art. 96 Abs. 2 aSVG aus spezialpräventiver Sicht als zwecklos. Es ist daher für alle zu beurteilenden Delikte im Einklang mit der Vorinstanz mittels Asperation eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.