Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte versucht, wieder in einem geregelten Leben Fuss zu fassen, und gemäss Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 30. Juni 2024 (pag. 1561) offenbar zwischenzeitlich über ein unbefristetes Anstellungsverhältnis verfügt. Eine Geldstrafe ist bei Gesamtbetrachtung unter diesen Umständen nicht mehr geeignet, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, nachdem ihn zuvor weder unbedingte Geldstrafen noch unbedingte Freiheitsstrafen beeindrucken konnten. Es ist daher auch für die weiteren Vergehen eine Freiheitsstrafe auszusprechen.