Der Beschuldigte sei bereits mehrfach einschlägig vorbestraft und während der Probezeit erneut straffällig geworden. Sogar eine drohende unbedingte Freiheitsstrafe sowie mehrfach widerrufene Strafen hätten ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten, weshalb die Präventivwirkung einer Geldstrafe als aussichtslos zu beurteilen sei (pag. 1515 f.). Die Kammer teilt die vorinstanzliche Einschätzung. Hinsichtlich der Vorfälle vom 16. Mai 2020 besteht eine sachliche und zeitliche enge Verknüpfung mit dem Hauptdelikt der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung. Der Beschuldigte ist zudem mehrfach einschlägig vorbestraft.