Unterschiedliche Strafarten würden kaum Sinn ergeben und die separate Aussprache einer Geldstrafe würde sich insofern nicht rechtfertigen. Jedoch sei auch für jene Delikte, die nicht anlässlich der Fluchtfahrt begangen worden seien und somit auch für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angezeigt. Der Beschuldigte sei bereits mehrfach einschlägig vorbestraft und während der Probezeit erneut straffällig geworden.