Die Vorinstanz hat erwogen, die übrigen Strassenverkehrsdelikte stünden in einem sehr engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Bezug zur qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, soweit sie im Zusammenhang mit der Fluchtfahrt vom 16. Mai 2020 begangen worden seien. Zudem liege ein einheitlicher Tatentschluss des Beschuldigten vor, weshalb rechtlich auch von einer natürlichen Handlungseinheit für die Fahrt ausgegangen worden sei. Unterschiedliche Strafarten würden kaum Sinn ergeben und die separate Aussprache einer Geldstrafe würde sich insofern nicht rechtfertigen.