Eine Gesamtfreiheitsstrafe kann insofern ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. Die Vorinstanz hat erwogen, die übrigen Strassenverkehrsdelikte stünden in einem sehr engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Bezug zur qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, soweit sie im Zusammenhang mit der Fluchtfahrt vom 16. Mai 2020 begangen worden seien.