17 stände ersichtlich. Der Strafrahmen für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung reicht somit von 1 bis zu 4 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 90 Abs. 3 SVG). Damit handelt es sich vorliegend um das abstrakt schwerste Delikt. Die übrigen Delikte können mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden. Vom Primat der Geldstrafe – wie voranstehend erwähnt – darf in solchen Konstellationen nur abgewichen werden, wenn das Aussprechen einer Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen angezeigt oder die Geldstrafe in finanzieller Hinsicht uneinbringlich ist.