a SVG) - Mehrfach begangenes Inverkehrsetzen eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung in drei Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Verbindungsgeldstrafe oder Geldstrafe (Art. 96 Abs. 2 aSVG) - Mehrfach begangenes Führen eines Personenwagens trotz entzogenen Führerscheins in drei Fällen, bedroht mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG) - unrechtmässigem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Art.