b und Abs. 7 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) - Missbrauch von Ausweisen und Schildern durch widerrechtliches Aneignen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 97 Abs. 1 Bst. g SVG) - Mehrfach begangener Missbrauch von Ausweisen und Schildern in drei Fällen durch Anbringen und Herumfahren, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG) -