17. Methodik, Strafrahmen und Strafart 17.1 Vorbemerkung Der Beschuldigte ist wegen folgender Schuldsprüche zu bestrafen: - qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung, bedroht mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu vier Jahren (Art. 90 Abs. 3 aSVG) - Führen eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG) - Versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 91a Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 und 3 Bst. b und Abs. 7 SVG i.V.m.