Die Idee dieser altrechtlichen Bestimmung war also die gleiche, wie sie der Strafenkombination generell zu Grunde lag und teilweise immer noch liegt (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1 f.): «Aufgrund einer nachträglichen Gesetzesanpassung wurde Art. 42 Abs. 4 StGB eingeführt, der eine Strafenkombination erlaubt. Dadurch soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient vorab dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen […].