Die altrechtliche Bestimmung der Verbindungsgeldstrafe käme vorliegend somit grundsätzlich in Frage. Während in der Lehre teilweise die Meinung vertreten wird, die altrechtliche Verbindungsgeldstrafe sei nach dem Wortlaut des Gesetzes zwingend zu verhängen (BSK SVG-BÜHLMANN, N 123 zu Art. 96), dürfte dies mit Blick auf die Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 17. November 2021 – und damit zu den Gründen für die Aufhebung dieser Verbindungsgeldstrafe – zu relativieren sein (BBl 2021 3026, S. 76): «Art. 96 Abs. 2: Der zweite Satz der geltenden Bestimmung «Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden» soll gestrichen werden.