235 Abs. 1, Art. 282 Ziff. 2 und Art. 314 StGB) ersatzlos gestrichen. Eine Verbindungsgeldstrafe ist weiterhin möglich im Strafbefehlsverfahren (Art. 352 StPO, welcher von der Revision trotz Diskussion unberührt gebliebenen ist; vgl. zum Ganzen beispielsweise BGE 146 IV 145 E. 2.7). Der Beschuldigte beging die zu beurteilende Straftat nach der Revision des allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches, aber noch vor der zwischenzeitlichen Revision durch Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen. Die altrechtliche Bestimmung der Verbindungsgeldstrafe käme vorliegend somit grundsätzlich in Frage.