14 Verbindungsgeldstrafe abschaffen. Seit diesem Zeitpunkt gibt/gab es Verbindungsgeldstrafen deshalb nur noch, wenn vom materiellen Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259), in Kraft getreten per 1. Juli 2023, wurde Art. 96 Abs. 2 SVG revidiert und auch diese, im materiellen Gesetz vorgesehene Verbindungsgeldstrafe, zusammen mit anderen gesetzlich noch vorgesehenen Verbindungsgeldstrafen (z.B. Art. 135 Abs. 3, Art. 226bis Abs. 1 und 2, Art. 226ter Abs. 1 und 2, Art. 229 Abs. 1, Art. 230 Ziff. 1, Art. 235 Abs. 1, Art.