Die Bedingung von Art. 90 Abs. 3ter SVG ist somit ebenfalls nicht erfüllt, weshalb die neue Bestimmung im konkreten Fall nicht zur Anwendung gelangt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass hinsichtlich Art. 90 SVG das neue Recht vorliegend nicht das mildere ist, so dass Art. 90 SVG in seiner bis zum 30. September 2023 geltenden Fassung (aSVG) zur Anwendung gelangt. 15.3 Art. 96 Abs. 2 SVG Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten am 1. Februar 2023 der mehrfachen Inverkehrsetzung eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 90 Abs. 2 (i.V.m. Art. 63 Abs. 1)