95 Abs. 1 Bst. b SVG (Fahren ohne gültigen Fahrausweis). Die Verurteilungen liegen weniger als zehn Jahre zurück. Zumindest beim Fahren unter Drogeneinfluss gemäss Art. 91 Abs. 1 Bst. b SVG handelt es sich um ein Vergehen, das mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer verbunden ist (vgl. FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014 [nachfolgend zit. BSK SVG-AUTOR], N 6 zu Art. 91). Ob dies auch für die anderen erwähnten Delikte gilt, kann offen bleiben. Die Bedingung von Art.