1518 und pag. 1526). Der fakultative Strafmilderungsgrund von Art. 90 Abs. 3bis SVG kommt daher nicht zur Anwendung. Es stellt sich somit noch die Frage nach der Anwendbarkeit von Abs. 3ter. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 6. Juli 2015 (BM 15 18414) und mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 24. Juli 2019 (PEN 18 885) unter anderem verurteilt wegen Widerhandlungen gegen 91 Abs. 2 Bst. b SVG (Führen eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluss), 91a Abs. 1 SVG (Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit Personenwagen) und Art. 95 Abs. 1 Bst.