Dieser Strafrahmen kommt dann zur Anwendung, wenn gegen den Täter in der Zeitspanne von 10 Jahren vor dem Tatzeitpunkt in Bezug auf Verbrechen oder Vergehen im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer, keine Verurteilungen vorliegen. Gemäss den Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz fallen darunter unter anderem Widerhandlungen gegen Art. 90 Abs. 2 und 3, 91 Abs. 2 Bst. a und b, 91a, 92 Abs. 2, 93 Abs. 1 sowie 95 Abs. 1 Bst.