Die damalige Vorgabe wurde mit wenigen Anpassungen übernommen. Dem nun verabschiedeten und in Kraft getretenen Gesetzestext ist in Art. 90 Abs. 3bis SVG zu entnehmen, dass im Falle von Strafmilderungsgründen, insbesondere bei Handeln aus achtenswerten Beweggründen, der Strafrahmen von Art. 90 Abs. 3 SVG unverändert mit der Mindeststrafe von einem Jahr bestehen bleibt, diese Mindeststrafe aber unterschritten werden kann. Diesfalls wäre bei erfüllten Bedingungen zwar eine Unterschreitung der Mindeststrafe, von der Strafart her aber keine Geldstrafe möglich. Art. 90 Abs. 3ter SVG bestimmt hingegen von vornherein einen neuen