, so muss vorab entschieden werden, ob davon im konkreten Fall Gebrauch zu machen ist (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend zit. BSK StGB-AUTOR], N 20 f. zu Art. 2). 15.2 Art. 90 Abs. 3 SVG Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten am 1. Februar 2023 der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG, begangen am 16. Mai 2020, schuldig. Per 1. Oktober 2023 sind die revidierten Bestimmungen des SVG, namentlich Art. 90 Abs. 3bis und Art. 3ter SVG in Kraft getreten. Diese lauten wie folgt: 3bis