pag. 1524 f.) ist demgegenüber rechtskräftig. 15. Anwendbares Recht 15.1 Allgemeines Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für