14. Vorbemerkungen Gegenstand der nachfolgenden Strafzumessung bilden vorliegend wie bereits erwähnt einzig noch die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung, Führen eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfachen Inverkehrsetzens eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung, mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerschein und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe.