(Automarke) als auch des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen – und mit Bereicherungsabsicht. Es sprach den Beschuldigten infolgedessen wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig (pag. 1510). III. Strafzumessung