1490 f.). Subsumierend kam sie zum Schluss, der Beschuldigte sei in der fraglichen Zeit vom Sozialdienst unterstützt gewesen. Durch die unterlassene Meldung des Autokaufs zum Preis von CHF 14'800.00 habe er beim Sozialdienst einen Irrtum über seine Bedürftigkeit herbeigeführt und so Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 14’800.00 beziehen können, welche ihm bei korrekter Sachlage nicht zugestanden hätten. Subjektiv habe er mindestens eventualvorsätzlich gehandelt – sowohl in Bezug auf die Nichtmeldung des Kaufs des S.________ (Automarke)