11 gen bzw. Einkünfte über CHF 14'800.00 sowie den Kauf des S.________ (Automarke) verschwiegen, obwohl er unterschriftlich zur Kenntnis genommen habe, dass er dem Sozialdienst sämtliche Änderungen unter anderem der Einkommensund Vermögensverhältnisse unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen habe. Er habe sich so durch unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe im Deliktsbetrag von CHF 14'800.00 bereichert (pag. 1237). Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt (pag. 1490 f.).