(Ortschaft), in der Zeit vom 25. April 2020 bis am 3. Mai 2020 in C.________ (Ortschaft) und anderswo und am 16. Mai 2020 in I.________ (Ortschaft) und C.________ (Ortschaft) (pag. 1237). Der Beschuldigte gab zu, dass er davon wusste, über keinen gültigen Führschein zu verfügen (pag. 1488). Die Vorinstanz ging daher von einer direktvorsätzlichen Begehung aus und sprach ihn des mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerschein gemäss Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG schuldig (pag. 1509).