11. Mehrfaches Inverkehrsetzen eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung In Ziff. I.6 der Anklageschrift vom 21. Januar 2022 wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er sei in der Zeit vom 23. März 2020 bis 16. Mai 2020 mit dem S.________ (Automarke) gefahren, für welchen keine Haftpflichtversicherung bestanden habe, nachdem er die zuvor entwendeten Kontrollschilder BE________ daran angebracht habe. Dadurch habe er den S.________ (Automarke) ohne Haftpflichtversicherung in Verkehr gesetzt (pag. 1237). Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Gestützt auf die Aussage von U._