(Ortschaft) und anderswo herumgefahren (Ziff. 5.1.2.; pag. 1236). 10 Die Vorinstanz erachtete diesen Tatvorwurf als erstellt und kam subsumierend zum Schluss, indem der Beschuldigte die Kontrollschilder BE________ eines anderen Fahrzeugs an seinem S.________ (Automarke) abgebracht habe und damit auf öffentlichen Strassen mindestens drei Mal gefahren sei, habe er den Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG erfüllt. Weiter habe er auch den Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 Bst.