Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt als erstellt, nachdem der Beschuldigte weder seinen Cannabis-Konsum noch die Flucht vor der Polizei bestritten hatte (pag. 1486 f.). Die Vorinstanz ging von einer direktvorsätzlichen Tatbegehung aus. Da die Blutprobe nach erfolgter Anhaltung durch die Polizei durchgeführt werden konnte, erfolgte die Verurteilung wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 und 3 Bst. b und Abs. 7 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (pag. 1506).