9 als dass er das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf genommen habe. Insofern habe er mindestens eventualvorsätzlich gehandelt. Die Skrupellosigkeit sei ebenfalls erfüllt, da der Beschuldigte durch die Fluchtfahrt seine egoistischen Interessen, namentlich nicht von der Polizei angehalten und kontrolliert zu werden, über eine korrekte Fahrweise gestellt habe. Entsprechend erachtete die Vorinstanz auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG als erfüllt (pag. 1497 ff.).