Titel zu Ziff. I.1. der Anklageschrift) seien aufgrund deren einheitlichen Zwecks der Flucht, des lückenlosen Ablaufs des Tatgeschehens, des sehr engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs sowie des einzigen Tatentschlusses als Handlungseinheit und damit als ein Sachverhalt alleine unter Art. 90 Abs. 3 SVG zu würdigen (pag. 1492 ff.). Zusammengenommen würden die Fahrmanöver den von Art. 90 Abs. 3 SVG geforderten Schweregrad zweifellos erreichen. Subjektiv kam die Vorinstanz zum Schluss, der Beschuldigte habe mit doppeltem Vorsatz gehandelt. In Bezug auf die Verkehrsregelverletzungen habe er direktvorsätzlich gehandelt.