Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten sind sämtliche vorinstanzliche Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen. Zu überprüfen ist vorliegend noch die Strafzumessung und auch diese nur betreffend jene rechtskräftigen Schuldsprüche, welche als Verbrechen oder Vergehen ausgestaltet sind. Diesbezüglich wird für die Beweiswürdigung, den erstellten Sachverhalt und die rechtliche Würdigung auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (pag. 1476 ff.). Für die später vorzunehmende Strafzumessung ist kurz zusammengefasst von den nachfolgenden erstellten Sachverhalten und rechtlichen Subsumtionen auszugehen.