7 jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Beweiswürdigung, erstellter Sachverhalt und rechtliche Würdigung 6. Vorbemerkung