Darüberhinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden diesbezüglichen Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Der amtliche Verteidiger hat die Höhe des amtlichen Honorars für das erstinstanzliche Verfahren zwar implizit angefochten («gemäss eingereichter Honorarnote zu entschädigen», pag. 1553), jedoch nicht im eigenen Namen, womit dieses als nicht angefochten gilt.