Weil der Beschuldigte durch die vorinstanzlich verfügte Rückgabe des Mobiltelefons und die Einziehung des Bargeldbetrages zur Deckung der Verfahrenskosten aber bessergestellt ist, fehlt es ihm auch hier an der nötigen Beschwer und damit am erforderlichen Rechtschutzinteresse. Die beiden vorinstanzlich ausgefällten Verfügungen sind somit ebenfalls in Rechtskraft erwachsen (Ziff. V/2 und 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1458). Zu überprüfen hat die Kammer somit den Sanktionenpunkt für die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen sämtlicher Vergehen und dem Verbrechen (Ziff. III/1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag.