Die vorinstanzlich ausgefällte Übertretungsbusse ist somit ebenfalls in Rechtskraft erwachsen (Ziff. III/2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1457). Weiter beantragte der Verteidiger in seiner Berufungserklärung wie auch in seinem Plädoyer die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte. Weil der Beschuldigte durch die vorinstanzlich verfügte Rückgabe des Mobiltelefons und die Einziehung des Bargeldbetrages zur Deckung der Verfahrenskosten aber bessergestellt ist, fehlt es ihm auch hier an der nötigen Beschwer und damit am erforderlichen Rechtschutzinteresse.