6 Angefochten wurde indessen der gesamte Sanktionenpunkt (Ziff. III/1 und 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1457). In der Berufungserklärung und auch in seinem Plädoyer beantragt der Verteidiger die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.00, mithin zu einer höheren Busse als vorinstanzlich verfügt. Für eine solche Urteilsabänderung mangelt es dem Beschuldigten an der nötigen Beschwer und somit auch am erforderlichen Rechtschutzinteresse. Die vorinstanzlich ausgefällte Übertretungsbusse ist somit ebenfalls in Rechtskraft erwachsen (Ziff.