5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sämtliche Schuldsprüche des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten und sind infolgedessen in Rechtskraft erwachsen (Ziff. I des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1455 f.). Ebenfalls unangefochten blieb die vorinstanzlich verfügte Einziehung des beschlagnahmten Drogenmaterials zur Vernichtung (Ziff. V/1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1458).