A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Freiheitsstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 2 Tagen; 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 900.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 9 Tage festzusetzen.