_, CEO der O.________ AG, ein umfassendes Zeugnis über den Beschuldigten als Arbeitnehmer einzuholen oder dieser alternativ als Zeuge zu befragen (pag. 1554). Die Verfahrensleitung wies mit Verfügung vom 30. August 2023 darauf hin, dass der Beschuldigte ein solches Arbeitszeugnis selbst beim Arbeitgeber einverlangen und sodann einreichen könne (pag. 1557). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung hat die Verfahrensleitung einen aktuellen Strafregisterauszug (datierend vom 19. August 2024; pag. 1611 ff.), einen Leumundsbericht inklusive Berichts über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 16. August 2024;