3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 12'600.00 und Auslagen von CHF 2'970.50 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung), insgesamt bestimmt auf CHF 15'570.50. [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] IV. [amtliche Entschädigung] V. Weiter wird beschlossen: 1. Das beschlagnahmte Drogenmaterial (1 Einmachglas mit Marihuana, ca 4.3 g) wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Das beschlagnahmte Mobiltelefon (Marke Nokia, schwarz) wird A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben.